Die Neuvermessung der Lehre
Das Herrenberg-Urteil und seine Folgen
Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 hat die Bildungslandschaft massiv erschüttert. Damals entschieden die Richter, dass eine Klavierlehrerin an einer städtischen Musikschule aufgrund ihrer tiefen Eingliederung in den Schulbetrieb und der fehlenden eigenen unternehmerischen Freiheiten als sozialversicherungspflichtig angestellt gilt – und nicht als freie Mitarbeiterin. Dieses Urteil wirkt längst weit über den ursprünglichen Einzelfall hinaus und betrifft Volkshochschulen, Jugendkunstschulen und private Bildungsträger gleichermaßen. Um den Einrichtungen Zeit für die rechtliche Neuordnung ihrer Vertragsstrukturen zu geben, hatte der Gesetzgeber zunächst eine Übergangsregelung bis Ende 2026 geschaffen. Aufgrund des enormen Umsetzungsdrucks wurde diese Frist nun noch einmal verlängert und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Das verschafft zwar etwas Luft, beseitigt aber nicht die grundlegende Unsicherheit, denn nach Ablauf der Frist muss die rechtliche Einordnung der Honorarkräfte zweifelsfrei geklärt sein.
Zwischen Schutzbedürfnis und beruflicher Freiheit
Hinter der Unterscheidung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit steht eine soziale Grundfrage und nicht nur eine juristische Auseinandersetzung. Eine abhängige Beschäftigung bietet Schutz, Berechenbarkeit und einen festen Zugang zu den klassischen sozialen Sicherungssystemen. Für viele andere Lehrkräfte ist die selbständige Tätigkeit dagegen Ausdruck einer bewusst gewählten beruflichen Freiheit. Sie wollen mit mehreren Auftraggebern arbeiten, eigene Unterrichtsprofile entwickeln, ihre Zeit eigenständig organisieren und ihre fachliche Praxis nicht in die Vorgaben einer einzigen Einrichtung pressen lassen. Im Kultur- und Weiterbildungsbereich ist diese Form von Eigenständigkeit für viele Lehrende kein bloßes Vertragsmodell, sondern fester Teil ihres beruflichen Selbstverständnisses.
Auch die Bildungseinrichtungen befinden sich in einem Dilemma. Viele Träger können ihr breites Angebot nur deshalb aufrechterhalten, weil sie flexibel mit freien Lehrkräften zusammenarbeiten. Flächendeckende Festanstellungen sind wirtschaftlich oft schlichtweg nicht finanzierbar. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, missbräuchliche Konstruktionen einzudämmen und die Sozialkassen zu schützen. Gefragt sind daher zukunftssichere Modelle, die echte Selbständigkeit dort ermöglichen, wo sie gewollt und sachlich tragfähig ist, und zugleich klare Grenzen ziehen, wo faktisch ein klassisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Das Statusfeststellungsverfahren als Wegweiser
In diesem Zusammenhang gewinnt das sogenannte Statusfeststellungsverfahren eine zentrale Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein förmliches Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung, in dem rechtssicher geprüft wird, ob eine konkrete Tätigkeit als selbständig oder als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nie, welche Überschrift ein Vertrag trägt, sondern wie die Zusammenarbeit in der Praxis tatsächlich gelebt wird. Geprüft wird unter anderem, wer über Zeit, Ort und Inhalt der Leistung bestimmt, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und wie stark die Lehrkraft in die internen Abläufe eingegliedert ist. Für Einrichtungen und Lehrkräfte schafft dieses Verfahren Klarheit, deckt Risiken frühzeitig auf und schützt vor empfindlichen Beitragsnachforderungen.
Damit ein solches Verfahren sinnvoll vorbereitet werden kann, müssen die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse präzise dokumentiert werden. Erforderlich sind klare Angaben darüber, wer die Vertragspartner sind, ob die Lehrkraft an feste Stundenpläne oder Raumvorgaben gebunden ist und ob sie eigene Unterrichtskonzepte verwendet. Ebenso wichtig ist die Darlegung, ob die Lehrkraft für verschiedene Auftraggeber tätig ist, im eigenen Namen am Markt auftritt und ob ein echtes finanzielles Verlustrisiko besteht.
Fragen zur eigenen beruflichen Realität
Für betroffene Lehrkräfte ist es ratsam, sich vorab sehr ehrlich mit der eigenen Arbeitssituation auseinanderzusetzen. Die zentralen Leitfragen lauten: Arbeite ich tatsächlich unternehmerisch, oder bin ich in Wahrheit so stark in ein System eingebunden wie eine angestellte Kraft? Kann ich Inhalt, Methode und Ablauf meiner Lehre eigenständig bestimmen? Trete ich mit einem eigenen Profil auf und investiere ich in meine Tätigkeit, oder hängt mein berufliches Fortkommen im Wesentlichen an einer einzigen Institution? Bin ich frei darin, Aufträge auch abzulehnen oder Vertretungen selbst zu organisieren? Diese Selbstreflexion ist oft der entscheidende Ausgangspunkt, um zu erkennen, ob künftig eher eine Festanstellung angestrebt werden sollte oder ob die eigene Selbstständigkeit auf solidere Beine gestellt werden muss.
Ein Lösungsvorschlag für echte Selbstständigkeit
Wer nach dieser Prüfung feststellt, dass er/sie echte unternehmerische Selbstständigkeit leben möchte, die alten Strukturen der Bildungseinrichtung dies aber kaum rechtssicher zulassen, braucht neue Wege. Ein möglicher Lösungsvorschlag für dieses Problem ist das Intermediärmodell von Quantum Intelligenz e.V. Dieses Modell setzt exakt an dem Punkt an, der bei sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen oft zum Verhängnis wird: der direkten Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers. Der zentrale Gedanke besteht darin, die problematische direkte vertragliche Beziehung zwischen Bildungseinrichtung und Lehrkraft strukturell zu entflechten.
In der Praxis funktioniert das so: Nicht die Schule oder der Bildungsträger beauftragt die Lehrkraft unmittelbar als Honorarkraft. Stattdessen schließt die Bildungseinrichtung einen Vertrag mit Quantum Intelligenz e.V. über die Erbringung einer bestimmten Bildungsleistung ab. Der Verein tritt somit als eigenständiger Intermediär – also als vermittelnde Zwischeninstanz – auf. Im nächsten Schritt beauftragt der Verein die freie Lehrkraft mit der Durchführung dieser Leistung. Durch diese Dreieckskonstruktion wird die sogenannte Weisungskette effektiv unterbrochen.
Die Lehrkraft arbeitet in diesem Setup nicht als Rädchen im Getriebe des Bildungsanbieters, sondern erbringt ihre Leistung in einer Struktur, in der ihre Eigenverantwortung und ihre fachliche Gestaltungshoheit gewahrt bleiben. Das Modell versucht also nicht, eine abhängige Beschäftigung mit juristischen Tricks umzudekorieren. Vielmehr wird die Zusammenarbeit real so umgestaltet, dass die Lehrkraft als echte Unternehmerin agiert und diese Selbstständigkeit auch transparent dokumentiert werden kann. Die bis Ende 2027 verlängerte Übergangsfrist bietet Lehrkräften und Institutionen nun das ideale Zeitfenster, um von veralteten Honorarverträgen auf solch zukunftssichere und rechtlich belastbare Kooperationsformen umzusteigen.