Achtsamkeit, Meditation, Reflexion
Achtsamkeit, Meditation und Reflexion fördern persönliches Wachstum und unterstützen die bewusste Weiterentwicklung der eigenen Persönlichkeit.
< Text in Bearbeitung >
Persönlichkeit und Gruppendynamik
Eine bewusste Lebensführung hat viele Vorteile, die sowohl das persönliche Wohlbefinden als auch die Beziehungen zu anderen Menschen und zur Umwelt betreffen.
< Text in Bearbeitung >
Systemische Aufstellungsformate
Im Fokus von unseren (Klein-)Gruppenverfahren steht die Interaktion zwischen Menschen. Wir begleiten auf dem Weg zu erkennen, was war, fragen danach, was werden soll und erkunden gemeinsam den Weg dorthin.
Einige Gruppenverfahren funktionieren unserer Erfahrung nach auch gut online: Paar- und Familienberatungen, die Koordination von Entwicklungsprozessen oder Moderationen sind Beispiele hierfür. Andere Gruppenprojekte brauchen eher ein reales Zusammentreffen an einem Ort: Verraumungen oder auch Aufstellungen funktionieren zwar auch online, sind aber im direkten Kontakt deutlich einfacher umzusetzen.
Für Onlineverfahren nutzen wir - wie in Einzelgesprächen - überwiegend Zoom und verschicken einen Einladungslink. Sie brauchen dafür keinen eigenen Zoom-Account und sind herstellerunabhängig. LIVE-Gruppenprojekte treffen sich abhängig von der Gruppe an unterschiedlichen Orten.
Persönliches Coaching
Kreative Darstellung
Philosophische Gruppen
"Alles - nur keine Therapie"
Auf Wunsch erarbeiten, entwickeln, entdecken und vertiefen wir Themen in einem Einzelgespräch, sitzend, spazierend oder auch in einem Video- oder Telefongespräch, wie es eben passt.
Im Raum Hannover bieten wir gemeinsame Spaziergänge - z.B. um den Maschsee - in jeder Jahreszeit an. Eine gute Gelegenheit für einen Austausch.
Das Konzept "Walk&Talk" ist tatsächlich mehr als nur ein Spaziergang. Die Bewegung beruhigt nachweislich die Nerven und der gemeinsame Weg eröffnet neue Perspektiven. Möglich sind aber auch klassische Sitzungen.
Wir bieten aber auch an, telefonisch oder per Mail einen Gesprächstermin mit uns zu vereinbaren. Wir realisieren unsere Gespräche meist über Zoom und schicken dann einen Einladungslink. Es wird dabei kein eigener Zoom-Account dafür benötigt und Sie sind weitgehend unabhängig von Systemumgebungen.
Vorstand
Vorstand
Die Neuvermessung der Lehre
Was das Herrenberg-Urteil
für die Zukunft der Bildungsfreiheit bedeutet
Das Feld der außerschulischen Bildung ist gezwungen, sich grundlegend zu verändern: die bisherige Praxis der Zusammenarbeit von Bildungsträgern und Lehrkräften auf Honorarbasis wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bereits Mitte 2022 grundlegend infrage gestellt. Das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ (Az. B 12 R 3/20 R) ist kein lokales Ereignis geblieben, sondern hat sich zum Referenzpunkt für eine neue Ära der Sozialversicherungspflicht im Bildungsbereich entwickelt.
Im Kern des Urteils stand eine Musikschullehrerin in der Stadt Herrenberg. Obwohl sie einen Honorarvertrag besaß, stellte das BSG fest, dass sie abhängig beschäftigt war. Die Richter begründeten dies mit drei entscheidenden Faktoren:
- Eingliederung: Die Lehrkraft nutzte die Räume und die Infrastruktur der Schule und war in deren festes Kursgefüge integriert.
- Weisungsgebundenheit: Es gab Vorgaben zu Unterrichtszeiten und Inhalten, die wenig Raum für unternehmerische Gestaltung ließen.
- Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Lehrerin trug kein finanzielles Risiko; die Akquise und die Abrechnung mit den Schülern übernahm die Schule.
Das Urteil macht deutlich: Die Bezeichnung eines Vertrages („Honorarvertrag“) ist zweitrangig. Entscheidend ist die gelebte Vertragswirklichkeit. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Deutsche Bundestag Anfang 2025 eine gesetzliche Übergangsregelung beschlossen (§ 127 SGB IV), die bis Ende 2026 für Rechtssicherheit sorgt und Nachforderungen für Altfälle mehr oder minder ausschließt, nahezu unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung.
Bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2026 bleibt selbständigen Lehrkräften auf der einen Seite, wie Bildungsträgern auf der anderen, ein Zeitfenster, um die Situation rechtssicher zu gestalten. Bisher selbständige Lehrkräfte sollten sich folgende Fragen stellen und ihre Tätigkeit kritisch analysieren:
- Werden Kurszeiten und Räume vorgegeben?
- Müssen bzw. sollten Lehrmaterialien des Auftraggebers genutzt werden?
- Werden die Inhalte und Konzepte der Lehrkräfte zum Eigentum des Auftraggebers?
Wenn nur eine dieser Fragen mit ja beantwortet werden kann, besteht für selbständige Lehrkräfte ein sehr hohes Risiko der Einstufung einer Scheinselbstständigkeit.
Echte Selbstständigkeit erfordert Sichtbarkeit am Markt. Abweichend von den bisher oft üblichen Vertragsgestaltungen der Bildungsanbieter ist es für selbständige Lehrkräfte wichtig, eine eigene Infrastruktur, eine eigene IT, Skripte und Markenauftritte in den Bildungsveranstaltungen zu nutzen. Wer jedoch nur für einen Auftraggeber arbeitet, erfüllt trotzdem schnell das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Diversifikation ist hier (wie bisher) der beste Schutz. In neu auszuhandelnden Verträgen gilt es für Lehrkräfte weg von der Unterrichtseinheit hin zu der Erbringung eines definierten Bildungsmoduls zu kommen. Wichtig sind u.a. Klauseln zur Vertretungsbefugnis (die Erlaubnis qualifizierte Dritte schicken) und zum Urheberrecht (die Rechte an den Inhalten bleiben bei der Lehrkraft), sowie die Freiheit, Ort und Zeit (zumindest der Vorbereitung) selbst zu bestimmen. Schwierig ist im Bildungsbereich eine ergebnisbasierte Entlohnung. Zwar trüge damit die Lehrkraft eindeutig das unternehmerische Risiko, aber die Kopplung an einen Lernerfolg oder eine Zertifizierung führt unvermeidlich zu erheblichen Interessenkonflikten.
Noch bevor der Gesetzgeber ein neues Regelwerk für die Zeit ab 2027 vorstellt, ist es sinnvoll als Lehrkraft aktiv zu werden. Gegenwärtig sind viele Bildungsträger verunsichert, weil die bisherigen Vertragsgestaltungen und die damit einhergehenden Geschäftskonzepte infrage gestellt sind. Bisher selbständige Lehrkräfte sollten für sich klären, ob sie zukünftig eine Bindung (Festanstellung) oder Selbständigkeit (Autonomie) als sinnvoll erachten und proaktiv in den Dialog mit den Bildungsanbietern gehen. Das Herrenbergurteil mischt die Karten neu und bietet grundsätzlich Chancen. Es ist mehr als eine arbeitsrechtliche Randnotiz; es ist ein Symptom für die individuelle Neubewertung eines Flexibilitätsbedürfnisses und sozialer Absicherung. Sollten Honorarmodelle flächendeckend wegfallen, droht ein Kahlschlag besonders bei kleineren Instituten und Anbietern, die die Lohnnebenkosten nicht tragen können. Bildung könnte im Ergebnis teurer und damit weniger zugänglich werden.
Der Gesetzgeber wird im Laufe des Jahres 2026 voraussichtlich mit einer Reform des SGB IV oder einem spezifischen „Lehrkräfte-Status-Gesetz“ reagieren. Möglich ist etwa die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für alle: um das Problem der Scheinselbstständigkeit zu „lösen“, könnten alle Selbstständigen etwa zur Altersvorsorge verpflichtet werden. Möglich sind aber auch klarere Abgrenzungskriterien: z.B. gesetzliche Definitionen, ab wann eine Lehrkraft als „frei“ gilt (Mindestumsatz, Freiheit der Methodik usw). Denkbar wären auch subventionierte Anstellungen: etwa staatliche Zuschüsse für gemeinnützige Träger, um Honorarkräfte in Festanstellungen zu überführen. Diskutabel wäre, statt die Sozialversicherung an den Arbeitgeber zu binden, ein personenbezogenes Sozialversicherungskonto einzuführen. Hier würden alle Auftraggeber (ob für Festangestellte oder Freie) einen Prozentsatz einzahlen. Dies könnte den Statusstreit obsolet machen, da die Absicherung an die Person und nicht an die Vertragsform gekoppelt wäre.
Selbständige Lehrkräfte sollten verstärkt auf ihre Datensouveränität achten. Ein Auftraggeber kauft in diesem Fall nicht die „Zeit“ der Lehrkraft, sondern lizenziert das „Wissen“. Dies ist ein starkes Indiz für unternehmerisches Handeln. Auch der Zusammenschluss in eigenständigen Organisationen (Genossenschaften oder Vereine wie Quantum Intelligenz) mit ReferentInnen ist eine Option. Die Lehrkraft tritt dann im Rahmen eines Intermediärmodells als Vertreter einer Organisation gegenüber dem Auftraggeber auf. Dies bietet durch die Unterbrechung der Weisungskette wesentliche Vorteile im Nachweis echter Selbstständigkeit.
Der Verein Quantum Intelligenz bietet zum Erhalt der privaten oder beruflichen Handlungskompetenz das Erschließen zusätzlicher Ressourcen an und zeigt Wege auf, die erforderlichen Handlungsschritte zu erkennen und zu planen. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir dürfen jedoch keine Rechtsberatung oder steuerrechtliche Beratung anbieten.
Die Neuvermessung der Lehre
Was das Herrenberg-Urteil
für die Zukunft der Bildungsfreiheit bedeutet
Das Feld der außerschulischen Bildung ist gezwungen, sich grundlegend zu verändern: die bisherige Praxis der Zusammenarbeit von Bildungsträgern und Lehrkräften auf Honorarbasis wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bereits Mitte 2022 grundlegend infrage gestellt. Das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ (Az. B 12 R 3/20 R) ist kein lokales Ereignis geblieben, sondern hat sich zum Referenzpunkt für eine neue Ära der Sozialversicherungspflicht im Bildungsbereich entwickelt.
Im Kern des Urteils stand eine Musikschullehrerin in der Stadt Herrenberg. Obwohl sie einen Honorarvertrag besaß, stellte das BSG fest, dass sie abhängig beschäftigt war. Die Richter begründeten dies mit drei entscheidenden Faktoren:
- Eingliederung: Die Lehrkraft nutzte die Räume und die Infrastruktur der Schule und war in deren festes Kursgefüge integriert.
- Weisungsgebundenheit: Es gab Vorgaben zu Unterrichtszeiten und Inhalten, die wenig Raum für unternehmerische Gestaltung ließen.
- Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Lehrerin trug kein finanzielles Risiko; die Akquise und die Abrechnung mit den Schülern übernahm die Schule.
Das Urteil macht deutlich: Die Bezeichnung eines Vertrages („Honorarvertrag“) ist zweitrangig. Entscheidend ist die gelebte Vertragswirklichkeit. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Deutsche Bundestag Anfang 2025 eine gesetzliche Übergangsregelung beschlossen (§ 127 SGB IV), die bis Ende 2026 für Rechtssicherheit sorgt und Nachforderungen für Altfälle mehr oder minder ausschließt, nahezu unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung.
Bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2026 bleibt selbständigen Lehrkräften auf der einen Seite, wie Bildungsträgern auf der anderen, ein Zeitfenster, um die Situation rechtssicher zu gestalten. Bisher selbständige Lehrkräfte sollten sich folgende Fragen stellen und ihre Tätigkeit kritisch analysieren:
- Werden Kurszeiten und Räume vorgegeben?
- Müssen bzw. sollten Lehrmaterialien des Auftraggebers genutzt werden?
- Werden die Inhalte und Konzepte der Lehrkräfte zum Eigentum des Auftraggebers?
Wenn nur eine dieser Fragen mit ja beantwortet werden kann, besteht für selbständige Lehrkräfte ein sehr hohes Risiko der Einstufung einer Scheinselbstständigkeit. Echte Selbstständigkeit erfordert Sichtbarkeit am Markt. Abweichend von den bisher oft üblichen Vertragsgestaltungen der Bildungsanbieter ist es für selbständige Lehrkräfte wichtig, eine eigene Infrastruktur, eine eigene IT, Skripte und Markenauftritte in den Bildungsveranstaltungen zu nutzen. Wer jedoch nur für einen Auftraggeber arbeitet, erfüllt trotzdem schnell das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Diversifikation ist hier (wie bisher) der beste Schutz. In neu auszuhandelnden Verträgen gilt es für Lehrkräfte weg von der Unterrichtseinheit hin zu der Erbringung eines definierten Bildungsmoduls zu kommen. Wichtig sind u.a. Klauseln zur Vertretungsbefugnis (die Erlaubnis qualifizierte Dritte schicken) und zum Urheberrecht (die Rechte an den Inhalten bleiben bei der Lehrkraft), sowie die Freiheit, Ort und Zeit (zumindest der Vorbereitung) selbst zu bestimmen. Schwierig ist im Bildungsbereich eine ergebnisbasierte Entlohnung. Zwar trüge damit die Lehrkraft eindeutig das unternehmerische Risiko, aber die Kopplung an einen Lernerfolg oder eine Zertifizierung führt unvermeidlich zu erheblichen Interessenkonflikten.
Bis der Gesetzgeber ein neues Regelwerk ab 2027 vorstellt bleibt einiges zu tun. Gegenwärtig sind viele Bildungsträger selbst verunsichert, weil die bisherigen Vertragsgestaltungen und die damit einhergehenden Geschäftskonzepte infrage gestellt sind. Bisher selbständige Lehrkräfte sollten für sich klären, ob sie sich eine Festanstellung oder Ihre Autonomie weiterzuführen wünschen und proaktiv in den Dialog mit den Bildungsanbietern gehen.
Das Herrenberg-Urteil ist mehr als eine arbeitsrechtliche Randnotiz; es ist ein Symptom für den Konflikt zwischen Flexibilitätsbedürfnis und sozialer Absicherung. Sollten Honorarmodelle flächendeckend wegfallen, droht ein Kahlschlag besonders bei kleineren Instituten und Anbietern, die die Lohnnebenkosten nicht tragen können. Bildung könnte im Ergebnis teurer und damit weniger zugänglich werden.
Der Gesetzgeber wird im Laufe des Jahres 2026 voraussichtlich mit einer Reform des SGB IV oder einem spezifischen „Lehrkräfte-Status-Gesetz“ reagieren. Möglich ist etwa die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für alle: um das Problem der Scheinselbstständigkeit zu „lösen“, könnten alle Selbstständigen etwa zur Altersvorsorge verpflichtet werden. Möglich sind aber auch klarere Abgrenzungskriterien: z.B. gesetzliche Definitionen, ab wann eine Lehrkraft als „frei“ gilt (Mindestumsatz, Freiheit der Methodik usw). Denkbar wären auch subventionierte Anstellungen: etwa staatliche Zuschüsse für gemeinnützige Träger, um Honorarkräfte in Festanstellungen zu überführen. Diskutabel wäre auch, statt die Sozialversicherung an den Arbeitgeber zu binden, ein personenbezogenes Sozialversicherungskonto einzuführen. Hier würden alle Auftraggeber (ob für Festangestellte oder Freie) einen Prozentsatz einzahlen. Dies könnte den Statusstreit obsolet machen, da die Absicherung an die Person und nicht an die Vertragsform gekoppelt wäre.
Selbständige Lehrkräfte sollten verstärkt auf ihre Datensouveränität achten. Ein Auftraggeber kauft in diesem Fall nicht die „Zeit“ der Lehrkraft, sondern lizenziert das „Wissen“. Dies ist ein starkes Indiz für unternehmerisches Handeln. Auch der Zusammenschluss in eigenständigen Organisationen mit ReferentInnen (wie Quantum Intelligenz) ist eine Option. Die Lehrkraft tritt dann im Rahmen eines Intermediärmodells gegenüber dem Auftraggeber als Vertreter einer Organisation auf, was auch verschiedene andere Vorteile bietet.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir dürfen jedoch keine Rechtsberatung oder steuerrechtliche Beratung anbieten.
[Christian Koppe 20.12.2025]
Das Feld der außerschulischen Bildung ist gezwungen, sich grundlegend zu verändern: die bisherige Praxis der Zusammenarbeit von Bildungsträgern und Lehrkräften auf Honorarbasis wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bereits Mitte 2022 grundlegend infrage gestellt. Das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ (Az. B 12 R 3/20 R) ist kein lokales Ereignis geblieben, sondern hat sich zum Referenzpunkt für eine neue Ära der Sozialversicherungspflicht im Bildungsbereich entwickelt.
Im Kern des Urteils stand eine Musikschullehrerin in der Stadt Herrenberg. Obwohl sie einen Honorarvertrag besaß, stellte das BSG fest, dass sie abhängig beschäftigt war. Die Richter begründeten dies mit drei entscheidenden Faktoren:
- Eingliederung: Die Lehrkraft nutzte die Räume und die Infrastruktur der Schule und war in deren festes Kursgefüge integriert.
- Weisungsgebundenheit: Es gab Vorgaben zu Unterrichtszeiten und Inhalten, die wenig Raum für unternehmerische Gestaltung ließen.
- Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Lehrerin trug kein finanzielles Risiko; die Akquise und die Abrechnung mit den Schülern übernahm die Schule.
Das Urteil macht deutlich: Die Bezeichnung eines Vertrages („Honorarvertrag“) ist zweitrangig. Entscheidend ist die gelebte Vertragswirklichkeit. Als Reaktion auf diese Entwicklung hat der Deutsche Bundestag Anfang 2025 eine gesetzliche Übergangsregelung beschlossen (§ 127 SGB IV), die bis Ende 2026 für Rechtssicherheit sorgt und Nachforderungen für Altfälle mehr oder minder ausschließt, nahezu unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung.
Bis zum Ende der Übergangsregelung am 31.12.2026 bleibt selbständigen Lehrkräften auf der einen Seite, wie Bildungsträgern auf der anderen, ein Zeitfenster, um die Situation rechtssicher zu gestalten. Bisher selbständige Lehrkräfte sollten sich folgende Fragen stellen und ihre Tätigkeit kritisch analysieren:
- Werden Kurszeiten und Räume vorgegeben?
- Müssen bzw. sollten Lehrmaterialien des Auftraggebers genutzt werden?
- Werden die Inhalte und Konzepte der Lehrkräfte zum Eigentum des Auftraggebers?
Wenn nur eine dieser Fragen mit ja beantwortet werden kann, besteht für selbständige Lehrkräfte ein sehr hohes Risiko der Einstufung einer Scheinselbstständigkeit. Echte Selbstständigkeit erfordert Sichtbarkeit am Markt. Abweichend von den bisher oft üblichen Vertragsgestaltungen der Bildungsanbieter ist es für selbständige Lehrkräfte wichtig, eine eigene Infrastruktur, eine eigene IT, Skripte und Markenauftritte in den Bildungsveranstaltungen zu nutzen. Wer jedoch nur für einen Auftraggeber arbeitet, erfüllt trotzdem schnell das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Diversifikation ist hier (wie bisher) der beste Schutz. In neu auszuhandelnden Verträgen gilt es für Lehrkräfte weg von der Unterrichtseinheit hin zu der Erbringung eines definierten Bildungsmoduls zu kommen. Wichtig sind u.a. Klauseln zur Vertretungsbefugnis (die Erlaubnis qualifizierte Dritte schicken) und zum Urheberrecht (die Rechte an den Inhalten bleiben bei der Lehrkraft), sowie die Freiheit, Ort und Zeit (zumindest der Vorbereitung) selbst zu bestimmen. Schwierig ist im Bildungsbereich eine ergebnisbasierte Entlohnung. Zwar trüge damit die Lehrkraft eindeutig das unternehmerische Risiko, aber die Kopplung an einen Lernerfolg oder eine Zertifizierung führt unvermeidlich zu erheblichen Interessenkonflikten.
Bis der Gesetzgeber ein neues Regelwerk ab 2027 vorstellt bleibt einiges zu tun. Gegenwärtig sind viele Bildungsträger selbst verunsichert, weil die bisherigen Vertragsgestaltungen und die damit einhergehenden Geschäftskonzepte infrage gestellt sind. Bisher selbständige Lehrkräfte sollten für sich klären, ob sie sich eine Festanstellung oder Ihre Autonomie weiterzuführen wünschen und proaktiv in den Dialog mit den Bildungsanbietern gehen.
Das Herrenberg-Urteil ist mehr als eine arbeitsrechtliche Randnotiz; es ist ein Symptom für den Konflikt zwischen Flexibilitätsbedürfnis und sozialer Absicherung. Sollten Honorarmodelle flächendeckend wegfallen, droht ein Kahlschlag besonders bei kleineren Instituten und Anbietern, die die Lohnnebenkosten nicht tragen können. Bildung könnte im Ergebnis teurer und damit weniger zugänglich werden.
Der Gesetzgeber wird im Laufe des Jahres 2026 voraussichtlich mit einer Reform des SGB IV oder einem spezifischen „Lehrkräfte-Status-Gesetz“ reagieren. Möglich ist etwa die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für alle: um das Problem der Scheinselbstständigkeit zu „lösen“, könnten alle Selbstständigen etwa zur Altersvorsorge verpflichtet werden. Möglich sind aber auch klarere Abgrenzungskriterien: z.B. gesetzliche Definitionen, ab wann eine Lehrkraft als „frei“ gilt (Mindestumsatz, Freiheit der Methodik usw). Denkbar wären auch subventionierte Anstellungen: etwa staatliche Zuschüsse für gemeinnützige Träger, um Honorarkräfte in Festanstellungen zu überführen. Diskutabel wäre auch, statt die Sozialversicherung an den Arbeitgeber zu binden, ein personenbezogenes Sozialversicherungskonto einzuführen. Hier würden alle Auftraggeber (ob für Festangestellte oder Freie) einen Prozentsatz einzahlen. Dies könnte den Statusstreit obsolet machen, da die Absicherung an die Person und nicht an die Vertragsform gekoppelt wäre.
Selbständige Lehrkräfte sollten verstärkt auf ihre Datensouveränität achten. Ein Auftraggeber kauft in diesem Fall nicht die „Zeit“ der Lehrkraft, sondern lizenziert das „Wissen“. Dies ist ein starkes Indiz für unternehmerisches Handeln. Auch der Zusammenschluss in eigenständigen Organisationen mit ReferentInnen (wie Quantum Intelligenz) ist eine Option. Die Lehrkraft tritt dann im Rahmen eines Intermediärmodells gegenüber dem Auftraggeber als Vertreter einer Organisation auf, was auch verschiedene andere Vorteile bietet.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir dürfen jedoch keine Rechtsberatung oder steuerrechtliche Beratung anbieten.
[Christian Koppe 20.12.2025]